Die bundeseigene KfW-Förderbank hat das generelle Verbot von Kaminöfen in ihren Förderprogrammen teilweise aufgehoben. Ab dem 1. Juni 2024 dürfen in den Kreditprogrammen 297 und 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude) sowie 300 (Wohneigentum für Familien, WEF) wieder Einzelraumfeuerstätten, wie handbeschickte Kaminöfen, eingebaut werden. Dies gilt jedoch nur für neue Kreditverträge und laufende Projekte ohne bereits eingereichte „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).
Robert Mülleneisen, Bundesvorsitzender des Gesamtverbands Ofenbau Deutschlands (GVOB) und Sprecher der Initiative #ofenzukunft, begrüßt die Entscheidung: „Wir sind froh, dass die KfW unsere Forderung in Teilen erfüllt hat.“ Gleichwohl bleibt das Nachrüsten von Kaminöfen in bestehenden Verträgen weiterhin verboten. Mülleneisen kritisiert dieses Nachrüstverbot als widersinnig angesichts der Lockerung der Bestimmungen.
Die KfW reagierte auf Marktrückmeldungen, wie Pressesprecherin Sybille Bauernfeind erklärte: „Anlass war das Feedback aus dem Markt, welches die KfW seit Produktstart erhalten hat.“ Die Initiative #ofenzukunft fordert nun eine klare und weitreichende Kommunikation der Änderung, um Bauherren, Architekten und Finanzierer umfassend zu informieren. Nur so könne der bisher entstandene Schaden für Bauherren und die Ofenbaubranche begrenzt werden.
Hintergrund
Bis vor kurzem schlossen die KfW-Programme „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ durch ein generelles Verbot von Biomasseheizungen auch den Einbau von Kaminöfen aus. Diese Regelung wurde nun zugunsten neuer Konditionen geändert. Die Einzelraumfeuerstätten dürfen jedoch nicht in die Berechnung des Effizienzhauses einfließen und sind nicht in den Heizkreislauf des Gebäudes eingebunden.
Diese Entscheidung der KfW-Bankengruppe bietet Bauherren neue Möglichkeiten bei der Nutzung von Förderkrediten, sorgt jedoch gleichzeitig für Diskussionen über die Logik und Durchführbarkeit der neuen Regelungen.